Zur Besteuerung beim Verlust ausländischer Betriebsstätten – Die Kanzlei Zirlewagen aus München und Freiburg informiert zum Verlustabzug
Nach deutschem Steuerrecht versteht man unter einer Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Dazu gehören nach inländischem Recht (§ 12 Abgabenordnung – AO) unter anderem Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten etc. In der Regel bestehen zwischen Deutschland und anderen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die vorsehen, dass die Besteuerung der Einkünfte und des Vermögens der Betriebsstätte im Betriebsstättenstaat vorgenommen wird. Zu dieser Regelung in Bezug auf die Aufgabe einer solchen Betriebsstätte und den eventuell daraus erfolgenden Verlustabzug bei der Besteuerung informieren unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg.
Kein Verlustabzug für ausländische Betriebsstätten – unser Steuerberater in München und Freiburg informiert
Verlustträchtige Betriebsstätten können oft nur mit einer Ausgleichszahlung an den Erwerber verkauft werden. Im konkreten Fall ging es um die Veräußerung eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft mit verlustreichen ausländischen Betriebsstätten. Nach dem DBA waren die Betriebsstätten in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. Der Steuerpflichtige wollte die Entschädigungszahlung als finalen Verlust von seiner inländischen Steuer abziehen.
Mit diesem Betriebskostenabzug des Verlustes war der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings nicht einverstanden. Der BFH argumentierte, dass Ausgleichszahlungen an den Erwerber insoweit keinen inländischen Verlust darstellt, als die Personengesellschaft über ausländische Betriebsstätten verfügt, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht der inländischen Besteuerung unterliegen (Urteil vom 22.2.2017, I R 2/15). Weiter führte der BFH aus, dass Ausgleichszahlungen aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch nicht zu einem nach Unionsrecht abziehbaren „finalen Verlust“ führen.
Zu diesem Thema und zu allen steuerrechtlichen Fragen informieren wir Sie gerne persönlich. Unser Steuerberater und unsere Fachberater und unser Steuerberater in München und Heitersheim bei Freiburg beraten Sie nach einer Terminvereinbarung kompetent und zuverlässig.
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