Umzugspauschalen – die Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg informiert

Bei Umzügen aus beruflichen Gründen können Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden (R 9.9. Lohnsteuerrichtlinien – LStR – 2015). Dabei lässt das Finanzamt die tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der Beträge zum Werbungskostenabzug zu, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) gezahlt werden können. Unser Steuerberater in München und Freiburg und die Fachberater der Kanzlei Zirlewagen beraten Sie gerne persönlich zum Thema Umzugspauschalen.

Unser Steuerberater in München und Freiburg informiert zu Umzugspauschalen

Nach dem BUKG gelten seit dem 1.2.2017 folgende Beträge: Für Verheiratete, Lebenspartner usw. können für sonstige Umzugskosten bis zu € 1.528,00 pauschal als Werbungskosten geltend gemacht werden; für Ledige gilt der Pauschbetrag von € 764,00. Für jede Person – mit Ausnahme von Ehegatten/Lebenspartner – erhöhen sich die Pauschbeträge um 337,00 €. Der Arbeitgeber kann diese Pauschbeträge steuerfrei ersetzen (R 9.9 Abs.3 LStR 2016).
Sofern die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen nicht überschritten werden, prüft das Finanzamt nicht im Einzelnen, ob die Kosten Werbungskosten darstellen. Daneben lässt das Finanzamt nachgewiesene höhere Kosten alternativ zu den Pauschalen zum Werbungskostenabzug zu, prüft dann allerdings, ob diese Aufwendungen nicht zum Teil Lebensführungskosten sind. Von den Umzugskosten ausgesondert werden regelmäßig Neuanschaffungen; sie werden als Kosten der Lebensführung eingestuft. Weitere Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen unser Steuerberater in München und Freiburg und sein Team an Fachberatern gerne persönlich.

Unser Steuerberater in München und Freiburg und sein Fachberater-Team in unseren Kanzleien stehen Ihnen nach einer Terminvereinbarung gerne persönlich zu allen Fragen des Steuerrechts zur Verfügung.

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