Umsatzsteuerpflicht der Meldevergütung bei der Krebsregistrierung

Bisher war die umsatzsteuerliche Behandlung von Vergütungen der Ärztinnen und Ärzte an das Krebsregister nach den Vorschriften des § 65c Abs. 6 SGB V nicht klar geregelt. Unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg beantworten Ihnen gerne Ihre individuellen Fragen zu diesem Thema.

Meldungen zur Krebsregistrierung und die Umsatzsteuerpflicht

In dem neu gefassten Umsatzsteuer-Anwendungserlass hat die Finanzverwaltung (UStAE, Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6a) dazu Folgendes festgelegt (BMF-Schreiben vom 8.5.2017, III C 3 – S 7170/15/10004):

Meldungen zur Dokumentation
Die Meldevergütung unterliegt der Umsatzsteuerpflicht, sofern die Meldungen des Arztes zur reinen Dokumentation von Patientendaten dienen und diese keine Auswirkungen auf die Heilbehandlung eines bestimmten Patienten haben.

Meldungen zur klinischen Krebsregistrierung
Anders liegt der Fall bei der klinischen Krebsregistrierung: Erfolgt nach der Meldung und Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt und werden infolge der Meldung weitere erforderliche individuelle Behandlungsmaßnahmen getroffen, unterliegt die Meldevergütung nicht der Umsatzsteuerpflicht. Diese Regelung gilt auch für Meldungen, die die Behandlung abschließen.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Wir informieren Sie hierzu und zu allen steuerrechtlichen Fragen gerne persönlich. Vereinbaren Sie einen Termin; unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Heitersheim bei Freiburg beraten Sie kompetent und sorgfältig.

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