Steuerneuerungen 2017 / 2018

Vor der diesjährigen Bundestagswahl hat der Gesetzgeber einige wichtige Steuergesetze verabschiedet. Unter anderem gehört das „Zweite Bürokratieentlastungsgesetz“ dazu (vom 5.7.2017 im Bundesgesetzblatt I, S. 2143). Auch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (vom 24.6.2017 im Bundesgesetzblatt I 2017, S. 1682) sieht Steuerverschärfungen vor. Gerne beraten Sie unser Steuerberater und unsere Fachberater in unseren Kanzleien in München und in Heitersheim bei Freiburg persönlich zu diesem aktuellen Thema.

Bewirtungsrechnungen, Lieferscheine und erweiterte Sofortabschreibung sind Bestandteile der Steuerneuerungen

Die Anhebung der Pauschalierungsgrenze für Kleinbetragsrechnungen gehört zu den wesentlichen Neuerungen aus dem „Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz“. Rückwirkend zum 1.1.2017 gelten jene Bewirtungsrechnungen als Kleinbetragsrechnungen, deren Gesamtbetrag (Umsatzsteuer inklusive) € 250,00 nicht übersteigt (bisher € 150,00). Für Bewirtungsrechnungen bis zu € 250,00 genügen also als Angaben der Name und die Anschrift des Gastwirtes/Restaurants, das Ausstellungsdatum, die Menge und Art der verzehrten Speisen und Getränke sowie das Entgelt mit dem darauf entfallenden Steuerbetrag (im Regelfall 19 % bei Verzehr in den Gasträumen).

Die Steuerneuerung, dass die Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine mit Erhalt oder Versand der Rechnung entfällt, stellt eine bürokratische Erleichterung dar. Der Gastwirt kann also, sobald er von einem seiner Lieferer die Rechnung erhalten hat, den Lieferschein vernichten.
Schaffen sich Hoteliers und Gastronomen ab dem 1.1.2018 sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (also selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens) an, können sie diese bis in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von € 800,00 netto (bisher € 410,00 netto) sofort abschreiben (erweiterte Sofortabschreibung). So sieht es das ebenfalls im ersten Halbjahr 2017 verabschiedete „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ vor. Außerdem sind Hoteliers und Gastronomen künftig nur noch verpflichtet, jene für den Betrieb erworbene Wirtschaftsgüter in einem gesonderten Verzeichnis führen, deren Wert € 250,00 (bisher € 150,00) übersteigt.
Mit Wirkung ab 2018 wurde darüber hinaus der sogenannte permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich gesetzlich festgeschrieben, der Steuervorteile für Gastronomie-Saisonarbeiter mit sich bringt.

Gerne vertiefen wir das Steuerneurungen 2017/2018 bei einem persönlichen Termin. Unser Steuerberater und unsere Fachberater informieren Sie dazu und zu allen steuerrechtlichen Fragen in einem individuellen Gespräch. Vereinbaren Sie einen Termin in unseren Kanzleien in München und Heitersheim bei Freiburg.

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