Steuerfreier Verkauf von Zweitwohnungen
Wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung von Immobilien nicht mehr als zehn Jahre beträgt, wird dies als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft betrachtet. Von dieser Besteuerungsregel ausgenommen sind Immobilien, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Das setzt aber voraus, dass die betreffende Immobilie entweder ausschließlich oder – bei vorheriger Vermietung – im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren, also insgesamt drei Jahre vor der Veräußerung, selbst genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz-EStG). Unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg informieren Sie gerne persönlich zu diesem aktuellen Thema.
Der Bundesfinanzhof begünstigt auch Zweit- und Ferienwohnungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) bekräftigt in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 27.6.2017, IX R 37/16), dass auch nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, als zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen angesehen werden. Das bedeutet, dass auch solche Objekte innerhalb der zehnjährigen Frist steuerfrei veräußert werden können.
Im konkreten Urteil präzisiert der BFH den Begriff „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“. Diese Gegebenheit setzt nach Auffassung des BFH weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse dort befinden. Nach Auffassung des Senats genügt es, wenn eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und der Steuerpflichtige diese bewohnt. Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige das Objekt nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht.
Ein Urteil, das für Investitionen in Immobilienobjekte von einiger Tragweite sein dürfte. Denn während Wertzuwächse bei Wertpapieranlagen stets zu versteuern sind, kann ein Immobilieninvestor durch Eigennutzung eine steuerfreie Veräußerung – unabhängig von einer Mindesthaltefrist – erreichen. Allerdings bleibt die Frage, ob dieses Urteil unabhängig von der Anzahl der als Zweitwohnung genutzten Immobilienobjekte Anwendung findet.
Unser Steuerberater und unsere Fachberater unterstützen Sie kompetent und sorgfältig zu diesem Thema und zu allen steuerrechtlichen Fragen. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin in unseren Kanzleien in München und Heitersheim bei Freiburg.
zurück zu: Steuernews