Steuerfreie Pflegegelder je nach Pflegegrad – die Kanzlei Zirlewagen aus München und Freiburg informiert

Bezüglich der Pflegereform gibt es 2017 neue Regelungen. So wurde mit dem zweiten und dritten Pflegestärkungsgesetz u. a. der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert, außerdem wurden die bisherigen Pflegestufen I bis III in fünf Pflegegrade unterteilt. Die bisherige Pflegestufe I entspricht dabei dem Pflegegrad zwei, die Pflegestufe III den Pflegegraden vier bzw. fünf. Unser Steuerberater und die Fachberater der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg beraten Sie gerne persönlich zu diesem aktuellen Thema.

Unser Steuerberater in München und Freiburg informiert zu Pflegepauschalen und steuerfreien Pflegegeldern

Steuerfrei sind gemäß § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder zur hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur jeweiligen Höhe der Pflegegelder nach § 37 Sozialgesetzbuch XI (Grundpflege). Voraussetzung ist, dass die Leistungen von Angehörigen der Pflegebedürftigen oder von anderen Personen in Erfüllung sittlicher Pflichten durchgeführt werden.
Steuerfrei sind außerdem ab dem Veranlagungszeitraum 2017 Pflegegelder für Personen mit Pflegegrad zwei in Höhe von € 316,00, für Personen mit Pflegegrad drei bis zu € 545,00, bei Pflegegrad vier bis zu € 728,00 und bei Pflegegrad fünf € 901,00.
Bei den genannten Beträgen handelt es sich um monatliche Zahlungen. Analog unterliegen Pflegegelder, die Bedürftige aus privaten Versicherungsverträgen bis zu den genannten Betragsgrenzen erhalten, nicht der Einkommensteuer.

Zu diesem Thema und zu allen steuerrechtlichen Fragen beraten wir Sie gerne persönlich. Unser Steuerberater und unsere Fachberater und unser Steuerberater in München und Heitersheim bei Freiburg beraten Sie nach einer Terminvereinbarung kompetent und zuverlässig.

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