Lohn-Schnittstelle digital
Ab dem 1.1. 2018 sind Arbeitgeber verpflichtet, aufzuzeichnende lohnsteuerrelevante Daten über eine amtlich vorgeschriebene einheitliche digitale Schnittstelle elektronisch zu versenden. Unser Steuerberater und unsere Fachberater in unseren Kanzleien in München und Heitersheim bei Freiburg beraten Sie gerne persönlich zu diesem aktuellen Thema.
BMF-Anwendungsschreiben zur digitalen Lohnschnittstelle
Die vorgeschriebene digitale Übermittlung sieht der § 41 Abs. 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 2a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vor. Ein neues BMF-Anwendungsschreiben vom 26.5.2017 (IV C 5 -S 2386/07/0005:001) informiert über weitere Einzelheiten. Unter anderem sieht das Schreiben Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten vor.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen zur verpflichtenden digitalen Übermittlung lohnsteuerrelevanter Daten bei einem persönlichen Termin. Unser Steuerberater und unsere Fachberater informieren Sie dazu und zu allen steuerrechtlichen Themen in einem individuellen Gespräch. Vereinbaren Sie einen Termin in unseren Kanzleien in München und Heitersheim bei Freiburg.
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