Steuerberatung für Grenzgänger

Europäisches Grenzgängerwesen

Immer öfter werden Arbeitnehmer auch international eingesetzt – als Folge der europäischen Einigung und der zunehmenden Globalisierung entstand dank zwischenstaatlicher Freizügigkeit und verkehrsmäßiger Erschließung der Grenzgebiete das sogenannte Grenzgängerwesen.

Grenzgänger pendeln zwischen dem Land, in dem sie leben (Wohnsitzstaat), und dem Land, in dem sie arbeiten/abhängig beruflich tätig sind (Beschäftigungsstaat). Dieses Auseinanderfallen von Wohnort und Arbeitsort führt zu steuerlichen Verschiebungen, welchen durch sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen vorgebeugt werden soll.

Allgemein sind die internationalen Sachverhalte bezüglich der Steuer, nicht zuletzt wegen zeitlichen Aspekten des dauerhaften Wohnortes, für Grenzgänger sehr komplex.

Versteuerung als Pendler zwischen der Schweiz und Deutschland

In der Schweiz sind knapp 260.000 Grenzgänger aus den europäischen Nachbarstaaten aktiv (v.a. Frankreich, Deutschland, Italien).

Zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland wurde ein „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen“ geschlossen.

Dieses bestimmt z.B., dass dem in Deutschland lebenden Grenzgänger mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz („Tätigkeitsstaat“) – nach Vorlage der Ansässigkeitsbescheinigung des Wohnsitzstaates – grundsätzlich eine Quellensteuer in Höhe von 4,5%, direkt vom Bruttoarbeitslohn, abgezogen wird.

Da die eigentliche Besteuerung von Einkommen und Vermögen nach wie vor im Land des Wohnsitzes stattfindet, wird diese schweizerische Quellensteuer im Rahmen der Steuerveranlagung angerechnet. Der Quellensteuerabzug wird dabei nachträglich von der in Deutschland zu entrichtenden Steuerlast abgezogen, so dass für den Grenzgänger kein Steuernachteil durch doppelt zu entrichtende Steuern entsteht.

Achtung: diese Regelung gilt nur, wenn die sog. „60-Tage-Regelung“ nicht angewendet werden kann. Die Besteuerung der „leitende Angestellten“, insbesondere mit Reisetätigkeiten und Funktionseintragungen in der Schweizer Handelsregister wird auch als „Sonderfall der Grenzgängerbesteuerung“ charakterisiert.

Versteuerung als Pendler zwischen Frankreich und Deutschland

Das Besteuerungsrecht ist grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Der Grenzgänger ist danach zunächst von der Steuer in dem Tätigkeitsort freizustellen.

Der Antrag auf Freistellung ist jährlich zu Beginn des Kalenderjahres oder bei erstmaligem Vorliegen der Voraussetzungen (Aufnahme des Arbeitsverhältnisses oder Zuzug) zu stellen. Bei einer Änderung der Verhältnisse (Wechsel des Arbeitgebers oder Wohnsitz) ist grundsätzlich ein erneuter Freistellungsantrag erforderlich.

Besonderheiten sind bei der Grenzzone und bei Nichtrückkehrtagen zu beachten. Zur Grenzzone gehören auf französischer Seite die Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle. In Deutschland sind neben dem Saarland alle bis 30 km Luftlinie von der Grenze entfernten Gemeinden betroffen.

Unser Leistungsangebot

Durch unsere langjährigen Erfahrungen in der internationalen Einkommensbesteuerung kann Sie unser Expertenteam in diesem Sachverhalt optimal unterstützen und Ihnen eine umfängliche, effiziente Lösung anbieten.

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