Wann sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig?
Die Kanzlei Zirlewagen, Steuerberater in München und Freiburg, informiert
Die steuerlichen Regelungen zu den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind ein häufig nachgefragtes Thema. Die Steuerberater der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg beantworten gerne persönlich Ihre Fragen zu diesem Thema.
Die Kosten sind nur dann voll abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt.
Ist dies nicht der Fall, sind Kosten bis zu 1.250 € abzugsfähig, soweit daneben kein beruflicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht ein sonstiger Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Das häusliche Arbeitszimmer absetzen – unsere Steuerberater in München und Freiburg beraten
Der folgende vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedene Fall dient der Verdeutlichung: Ein Steuerzahler hatte sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen Telearbeitsplatz eingerichtet, in dem er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn an bestimmten Wochentagen seine Arbeitsleistung erbrachte. Das Gericht versagte den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer, weil der Telearbeitsplatz zwar grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entspreche, aber dem Steuerzahler an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz „zur Verfügung steht“. Es war ihm weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Aus diesem Grund wertete das Gericht die Kosten für das Arbeitszimmer als nicht abzugsfähig.
Bei Fragen zum Steuerrecht ist unsere Steuerkanzlei Zirlewagen in München und Freiburg Ihr Ansprechpartner. Wenden Sie sich an unsere fachlich versierten Steuerberater!
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