Kassen-Nachschau – neue Rechtsgrundlage ab 2018

Ab dem 01.01.2018 gilt die neue Vorschrift in der Abgabenordnung zur Kassen-Nachschau (§ 146b AO): Ab diesem Zeitpunkt muss jeder Unternehmer, der eine Registrierkasse oder eine offene Ladenkasse führt, damit rechnen, jederzeit eine spontane Kassen-Nachschau zu gewähren.
Die Kassen-Nachschau kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen. Im Unterschied zu einer Betriebsprüfung gibt es keine Prüfungsanordnung. Die Vorschrift besagt, dass die Kassenprüfer „ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten“ dürfen. Ein Prüfer kann also beispielsweise am 2.1.2018 in den Geschäftsräumen des Unternehmers erscheinen und einen Kassensturz verlangen, mit dem Ziel, den aktuellen Kassenbestand laut Kassenführungsbuch mit dem tatsächlich vorhandenen Bargeldbestand abzugleichen.
Die spontane Kassen-Nachschau erstreckt sich auch auf Privaträume. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird damit durch § 146b AO eingeschränkt.

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