Investmentsteuergesetz – Neuerungen ab 2018

Seit dem 01.01. 2018 gelten neue Bestimmungen für das Investmentsteuergesetz, bezugnehmend auf die Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19.7.2016, BGBl I S. 1730. Unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg informieren Sie gerne persönlich zum Investmentsteuergesetz 2018.

Investmentfondbesteuerung und Vorabpauschale – was ist neu?

Ab Januar 2018 müssen in- und ausländische Investmentfonds 15 % Steuern auf Dividenden und Immobilienerträge bezahlen. Maßgeblich ist der Steuersatz des in Deutschland geltenden Körperschaftsteuersatzes. Für Fonds gilt weiterhin Steuerfreiheit auf Gewinne aus Aktienveräußerungen und anderen Wertpapieren sowie auf Erträge aus Termingeschäften.

Auf der Ebene der Anleger unterliegen Ausschüttungen von Investmentfonds der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer). Dabei soll eine Doppelbesteuerung der Dividenden und Immobilienerträge vermieden werden, indem für diese Erträge eine Teilfreistellung gewährt wird. Hier richtet sich die Höhe der Steuerfreistellung nach der Art des Investmentfonds. Für Privatanleger beträgt sie zwischen 30 % (Aktienfonds mit mindestens 51 % Aktienquote) und 80 % (Immobilienfonds mit Auslandsimmobilienquote von mindestens 51 %).
Für thesaurierte Erträge – bisher „ausschüttungsgleiche Erträge“ – greift eine Vorabpauschale, die sich auf 70 % vom Basiszinssatz (derzeit 1,1%) beläuft. Berechnungsbasis ist der erste veröffentlichte Rücknahmepreis des Kalenderjahres. Die tatsächlichen Ausschüttungen mindern die Vorabpauschale, unter Umständen bis auf Null. Ein eventuell erzielter Veräußerungsgewinn wird ebenfalls auf sie angerechnet.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Gerne beraten wir Sie dazu persönlich sowie zu allen steuerrechtlichen Fragen. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Steuerberater und unseren Fachberatern in unseren Kanzleien in München und Heitersheim bei Freiburg.

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