Korrekte Bewirtungsrechnungen – die Kanzlei Zirlewagen aus München und Freiburg informiert zur steuerlichen Absetzbarkeit von Geschäftsessen

Bei Einladungen zu Geschäftsessen sollte unter anderem die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen gewährleistet sein. Hoteliers und Gastronomen sind darauf eingerichtet, indem sie entsprechende steuerliche Bewirtungsrechnungen ausstellen. Diese Bewirtungsrechnung des Gastwirts ist zwingend erforderlich, um bei einem Geschäftsessen 70 % der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abziehen zu können (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG). Es genügt nicht, lediglich einen Eigenbeleg des Unternehmers vorzulegen (BFH vom 18.4.2012, X R 57/09 und X R 58/09). Unser Steuerberater und die Fachberater der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg beraten Sie gerne persönlich zu korrekten Bewirtungsrechnungen.

Unser Steuerberater in München und Freiburg berät zur steuerlichen Absetzbarkeit von Bewirtungsrechnungen

Für die steuerliche Absetzbarkeit müssen Bewirtungsrechnungen die folgenden Angaben aufweisen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung, außerdem die Höhe der Aufwendungen. Bewirtungsrechnungen, die den Bruttobetrag von € 150,00 übersteigen, muss der Gastronom an den einladenden Unternehmer (also an seinen Gast) adressieren. Häufig wird dies vom Gastwirt vergessen. In diesem Fall sind in der Regel unter anderem folgende formelle „Rettungsversuche“ üblich: Der bewirtende Unternehmer wird als Teilnehmer der Bewirtung auf der Rückseite der Rechnung genannt, was aber ebenso wenig den formalen Voraussetzungen genügt wie der Zahlungsnachweis per Kreditkarte. Die fehlende Angabe des bewirtenden Unternehmers auf der Rechnung kann aber nachgeholt werden. Wichtig ist, dass die Ergänzung auf der Rechnung durch den Gastwirt/Hotelier erfolgt und auch entsprechend kenntlich gemacht werden muss. Keinesfalls kann der bewirtende Unternehmer seinen Namen und seine Adresse selbst darauf schreiben – der Formfehler ist damit nicht behoben.

Auch in Bezug auf den Vorsteuerabzug ist die Angabe des bewirtenden Unternehmers auf einer Rechnung von mehr als € 150,00 brutto notwendig. Im Unterschied zu dem nur 70%igen Betriebsausgabenabzug ist der Vorsteuerabzug übrigens in vollem Umfang möglich.

Zu diesem Thema und zu allen steuerrechtlichen Fragen beraten wir Sie gerne persönlich. Unser Steuerberater und unsere Fachberater und unser Steuerberater in München und Heitersheim bei Freiburg beraten Sie nach einer Terminvereinbarung kompetent und zuverlässig.

zurück zu: Gastronomie