BahnCard für Mitarbeiter – zählt sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn?
Viele Angestellte erhalten von ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt eine BahnCard 100 oder 50. Hier stellt sich immer wieder die Frage, ob eine BahnCard als Arbeitslohn versteuert wird. Aufschluss gibt ein Schreiben der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt/Main vom 31.07.2017 (S 2334 A – 80 – St 222).
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Zur Versteuerung der BahnCard muss zwischen Vollamortisation und Teilamortisation unterschieden werden
Besteht ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Überlassung einer BahnCard, stellt die Ausgabe keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dies ist gegeben, wenn vorauszusehen ist, dass zum Zeitpunkt der Überlassung der Karte und während ihrer Gültigkeitsdauer die Kosten für Einzelfahrscheine über den Kosten einer BahnCard liegen (Prognose der Vollamortisation). Selbst wenn der Arbeitnehmer die Karte auch privat nutzt, hat er in diesem Fall nichts zu versteuern.
Anders liegt der Fall, wenn die ersparten Fahrtkosten unter den Kosten für eine BahnCard liegen: Dann stellt die Überlassung einer BahnCard in voller Höhe einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Allerdings lässt die Finanzverwaltung hier eine nachträgliche Korrektur des steuerpflichtigen Arbeitslohnes um die während der Gültigkeitsdauer der BahnCard ersparten Fahrtkosten durch die Nutzung für dienstliche Fahrten zu (Prognose der Teilamortisation). Einen entsprechenden Korrekturbetrag vom steuerpflichtigen Arbeitslohn kann das Lohnbüro entweder monatsweise oder am Ende des Gültigkeitszeitraumes der BahnCard abziehen.
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