Zur Besteuerung von Devisengeschäften mit Fremdwährungen
Wer mit fremden Währungen spekuliert, sollte über die Besteuerung von Devisengeschäften Bescheid wissen. Wenden Sie sich an unseren Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg. Wir informieren Sie individuell zu den Steuerregeln bei Devisengeschäften mit fremden Währungen.
Steuerliche Behandlung bei Gewinnen aus Fremdwährungsguthaben
Erzielt ein Anleger aus seinem deutschen Depot heraus Währungsgewinne durch den Kauf und Verkauf von Fonds, zieht die Hausbank automatisch 25 % Abgeltungssteuer von den Gewinnen ab. Anders verhält es sich bei Gewinnen aus sogenannten „Fremdwährungsguthaben“. Gemeint sind damit Kontoguthaben in einer anderen Währung als Euro. Dabei ist es unerheblich, ob das Konto im In- oder Ausland gehalten wird. Eine Steuerpflicht entsteht dann, wenn ein Kontoguthaben in Fremdwährung innerhalb eines Jahres angeschafft und wieder veräußert wird und durch steigende Kurse ein Gewinn möglich ist.
Von Bedeutung ist hier der Unterschied zwischen der Anschaffung und der Veräußerung eines Fremdwährungsguthabens. Es folgt die Ermittlung des Gewinnes; anschließend kann berechnet werden, ob dieser innerhalb eines Jahres angefallen ist und damit steuerpflichtig ist. Geprüft wird hierzu, ob eine Aufstockung eines Dollar-Kontos durch Umwandlung weiterer Euro-Beträge vorliegt. Es greift die sogenannte „FiFo“-Regel (= First in – First out), d.h. die zuerst erworbenen Dollar gelten als zuerst veräußert.
Zu den davon abweichenden Steuerregeln bei Devisentermingeschäften informieren wir Sie gerne.
Auf Fremdwährungsgewinne behalten deutsche Banken keine Abgeltungssteuer ein. Auch die Steuerbescheinigung weist steuerpflichtige Gewinne und Verluste nicht aus (mit Ausnahme von ausgewählten Banken in der freiwilligen Erträgnisaufstellung). Der Steuerpflichtige muss die Gewinne selbst berechnen und deklarieren. Diese Gewinnermittlung ist kompliziert, vor allem, wenn zahlreiche Transaktionen über ein Fremdwährungskonto abgewickelt werden. Das ist häufig bei Wertpapierabwicklungskonten in Fremdwährung der Fall.
Bei Transaktionen dieser Art sollte daher schon im Vorfeld abgeklärt sein, ob die Bank die steuerrelevanten Daten auch wirklich zur Verfügung stellt. Falls das nicht der Fall ist, gestaltet sich die nachträgliche Ermittlung aufwändig und kompliziert, denn für jedes Geschäft müsste dann die Jahresfrist nach der FiFo-Methode ermittelt und die Differenz nach den jeweiligen Kursen überprüft werden.
Gerne beraten wir Sie persönlich zu allen steuerrechtlichen Fragen. Kontaktieren Sie uns für eine Terminvereinbarung mit unserem Steuerberater und unseren Fachberatern in München und Heitersheim bei Freiburg.
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