Steuerregeln für ein Arbeitszimmer bei mehreren Einkünften
Kann ein Arbeitnehmer für sein Arbeitszimmer den vollen Höchstbetrag oder nur einen Teilbetrag als Betriebsausgabe geltend machen, wenn er mehrere Einkünfte erzielt? Unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg informieren Sie gerne persönlich zu den entsprechenden Steuerregeln.
BFH-Urteil zur Aufteilung des Höchstbetrages
Im konkreten Fall machte ein in Vollzeit beschäftigter Angestellter, der nebenbei noch Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit bezieht (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) den vollen Höchstbetrag von € 1.250,00 als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt wertete den Fall anders und erkannte nur einen Teilbetrag von € 625,00 an.
Nicht so der Bundesfinanzhof (BFH). Er gestattete den Steuerabzug für den vollen Höchstbetrag (Urteil vom 25.4.2017, III R 52/13.). Nach Ansicht des BFH ist der Höchstbetrag nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen aufzuteilen, sofern das Arbeitszimmer für die Erzielung von Einkünften unterschiedlicher Einkunftsarten dient.
Gerne beraten wir Sie individuell zu diesem Thema und zu allen steuerrechtlichen Fragen. Vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Steuerberater und unseren Fachberatern in unseren Kanzleien in München und Heitersheim bei Freiburg.
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